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Bewirtungsbeleg erstellen — mit allen Pflichtangaben

§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG verlangt Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe — schriftlich. Wer eine Angabe vergisst, merkt es Jahre später bei der Prüfung. Dieser Beleg fragt alle fünf ab, rechnet die 70/30-Aufteilung und zeigt, was viele übersehen: die Vorsteuer bleibt voll abziehbar.

Alles bleibt in Ihrem Browser. Teilnehmernamen und Beträge werden nicht an einen Server übertragen.

Angaben zur Bewirtung

Die ersten vier Felder sind die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Was fehlt, steht unten im Ergebnis.

Konkret, nicht „Geschäftsessen“ — der Anlass muss den betrieblichen Zusammenhang erkennen lassen.
Alle bewirteten Personen mit Namen, und der Bewirtende selbst gehört dazu. Bei Betriebsveranstaltungen mit großem Teilnehmerkreis genügt die Gruppenbezeichnung samt Anzahl.
Gehört zu den Bewirtungskosten, enthält aber keine Umsatzsteuer. Am besten auf der Rechnung quittieren lassen.

Über dieses Werkzeug

Erzeugt einen Bewirtungsbeleg mit den Angaben, die § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG schriftlich verlangt, und rechnet die Aufteilung in 70 % abziehbare und 30 % nicht abziehbare Aufwendungen. Zwei Punkte, die verbreitete Rechner übersehen, sind berücksichtigt: bei reiner Arbeitnehmerbewirtung greift die Kürzung nicht, und die Vorsteuer bleibt nach § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG zu 100 % abziehbar. Der Beleg entsteht als PDF zum Anheften an die Gaststättenrechnung. Alles läuft ausschließlich in Ihrem Browser.

Was dieser Beleg nicht abbildet

6 Punkte zur Genauigkeit
  1. Keine Angemessenheitsprüfung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nennt keinen Betrag, sondern verweist auf die allgemeine Verkehrsauffassung. Eine Grenze zu erfinden wäre härter als die Norm.
  2. Die Aufteilung setzt voraus, dass Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind — dann ist die Umsatzsteuer durchlaufender Posten und der Nettobetrag die Bemessungsgrundlage. Ohne Vorsteuerabzug (etwa als Kleinunternehmer nach § 19 UStG) zählt der Bruttobetrag.
  3. Ob die Bewirtung überhaupt betrieblich veranlasst ist, entscheidet der Einzelfall. Dieses Werkzeug prüft das nicht, es dokumentiert Ihre Angabe.
  4. Bewirtung im eigenen Haushalt ist regelmäßig privat veranlasst und damit nicht abziehbar — unabhängig vom Anlass.
  5. Die Aufbewahrungspflichten für den Beleg und die zugehörige Rechnung richten sich nach § 147 AO; dieses Werkzeug speichert nichts für Sie.
  6. Dieser Beleg ersetzt keine Steuerberatung.

Alle Eingaben bleiben auf diesem Gerät; es werden keine Daten an einen Server übertragen.

Häufige Fragen

Welche Angaben muss ein Bewirtungsbeleg enthalten?

§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG verlangt schriftlich Ort und Tag der Bewirtung, die Teilnehmer, den Anlass und die Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen nach Satz 3 Angaben zu Anlass und Teilnehmern — die Rechnung ist dann beizufügen.

Wie viel Prozent der Bewirtungskosten sind abziehbar?

70 Prozent der angemessenen Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Was angemessen ist, bestimmt das Gesetz nicht mit einem Betrag, sondern verweist auf die allgemeine Verkehrsauffassung.

Wird die Vorsteuer auch auf 70 Prozent gekürzt?

Nein — und das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt Bewirtungsaufwendungen vom Vorsteuer-Abzugsverbot ausdrücklich aus. Die Kürzung auf 70 Prozent ist rein ertragsteuerlich; umsatzsteuerlich bleiben 100 Prozent der Vorsteuer abziehbar. Bei einer Rechnung über 119 € sind das 19 € statt 13,30 €.

Gilt die 70-Prozent-Regel auch bei Bewirtung eigener Mitarbeiter?

Nein. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass. Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, greift die Kürzung nicht — die Aufwendungen sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Sitzt allerdings auch nur eine betriebsfremde Person am Tisch, gilt die 70-Prozent-Regel für die ganze Rechnung.

Ist Trinkgeld Teil der Bewirtungskosten?

Ja, Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und teilt deren Schicksal — es ist also ebenfalls nur zu 70 Prozent abziehbar. Es enthält aber keine Umsatzsteuer, weil ein freiwilliges Trinkgeld an das Personal kein Entgelt für eine Leistung des Gastwirts ist. Lassen Sie es auf der Rechnung vermerken oder quittieren.